4. Thema 4

4.1. Lesen Sie den Text

Die Väter der sozialen Marktwirtschaft sind Bundeswirtschaftsminister Prof. Dr. Ludwig Erhard und sein Staatssekretär Prof. Dr. Alfred Müller-Armack.

Nach dem Grundgesetz ist die soziale Marktwirtschaft zwar eine mögliche Ordnung, keineswegs aber die einzig mögliche. Die Väter des Grundgesetzes haben 1949 die Entscheidung für ein bestimmtes Wirtschaftssystem offengelassen. Im Grundgesetz gibt es aber einige Artikel, die in der sozialen Marktwirtschaft am besten verwirklicht werden.

Was steht im Grundgesetz?

Artikel 2: Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäβige Ordnung oder das Sittengesetz verstöβt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 9: Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäβige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maβnahmen sind rechtswidrig.

Artikel 12: Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, auβer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 14: Eigentum, Erbrecht, Enteignung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. 

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zuläβlich. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaβ der Entschädigung regelt.

Nach bestehenden Gesetzen und Verordnungen werden 6 Freiheiten als Grundlage der Marktwirtschaft angesehen: Konsumfreiheit, Freie Berufswahl, Vertragsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Gewerbefreiheit und freier Wettbewerb.

Ludwig Erhard schreibt in einem seiner Artikel über wirtschaftliche Grundrechte folgendes: "Hier ist an die Freiheit jedes Staatsbürgers gedacht, das zu konsumieren, sein Leben so zu gestalten, wie dies im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, den persönlichen Wünschen und Vorstellungen des Einzelnen entspricht. Dieses demokratische Grundrecht der Konsumfreiheit muss seine Ergänzung in der Freiheit des Unternehmers finden, das zu produzieren oder zu vertreiben, was er aus den Gegebenheiten des Marktes als notwendig und erfolgversprechend erachtet. Konsumfreiheit und wirtschaftliche  Betätigung müssen in dem Bewuβtsein jedes Staatsbürgers als unantastbare Grundrechte empfunden werden".